betroffene Öffentlichkeit bezeichnet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Artikel 9, 19 oder 20 betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben; im Sinne dieser Begriffsbestimmung wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, ein Interesse haben.





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