Beurteilungswerte für Immissionen legen fest, wann Geruchsimmissionen an bestimmten Beurteilungspunkten als erheblich gelten. Dabei wird gemäß Anhang 7 der TA Luft (2021) je nach Art der Nutzung der Anlagenumgebung die Häufigkeit der Geruchsstunden in Prozent der Jahresstunden als Maßstab herangezogen. Die Art des Geruchs selbst spielt dabei im Allgemeinen keine Rolle.