Als flüchtige organische Verbindungen (NMVOC bzw. VOC) gelten alle organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden (NOₓ) in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können. Sowohl die 39. BImSchV als auch die EU-Richtlinie 2024/2881 Air Quality erfassen sowohl natürliche (biogene) als auch vom Menschen verursachte (anthropogene) Quellen. Allerdings beschränkt die 39. BImSchV in den §§ 33 und 34 den Geltungsbereich für NMVOC-Emissionen auf solche, die menschlicher Tätigkeit zuzurechnen sind, während die EU-RL 2024/2881 allgemein von biogenen und anthropogenen Ursprüngen spricht.