„geplante Maßnahmen“ des Programms nach § 34 der 39. BImSchV sind eine Zusammenstellung der von der Bundesregierung beabsichtigten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie anderer bundeszuständiger Maßnahmen, mit deren Hilfe die Werte für Ozon und Emissionshöchstmengen eingehalten werden sollen.