Als Luft gilt die Außenluft in der Troposphäre, wobei Arbeitsstätten gemäß Richtlinie 89/654/EWG (an denen Bestimmungen für den Gesundheits- und Arbeitsschutz gelten und die für die Öffentlichkeit normalerweise nicht zugänglich sind) nicht unter den Begriff „Luft“ fallen. Die 39. BImSchV sowie die EU-Richtlinie 2024/2881 Air Quality definieren diesen Ausschluss, um den Schutz am Arbeitsplatz getrennt von allgemeinen Luftqualitätsregelungen zu regeln.