Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Euro-7-Norm zur Regulierung der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren bzgl. Abgasemissionen und Batterielebensdauer unterbreitet (COM(2022) 586 final). Sie soll ab dem 1. Juli 2025 für die Neuzulassungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie ab dem 1. Juli 2027 für die Neuzulassungen von schweren Nutzfahrzeugen gelten.

Die wesentlichsten Änderungen gegenüber Euro-6 sind folgende:

Die Grenzwerte sind erstmals kraftstoff- und technologieneutral, d.h. die Grenzwerte gelten unabhängig davon, ob das Fahrzeug Benzin, Diesel, Elektroantrieb oder alternative Kraftstoffe verwendet. Sie werden im Prinzip nicht erhöht, vielmehr gelten die bisher nach Euro-6 niedrigsten Grenzwerte einer Schadstoffkomponente nun für alle Antriebsarten. Damit sinkt z.B. der bisherige NOx-Grenzwert der Diesel-PKW von 80 mg/km auf den bisher nur für Benzin-PKW geltenden Grenzwert von 60 mg/km.

Für die bisher nur bei schweren Nutzfahrzeugen limitierte Schadstoffkomponente Ammoniak sollen mit der Euro-7-Norm auch für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Ammoniak-Grenzwerte eingeführt werden.

Erstmals soll es Grenzwerte für Partikelemissionen durch Bremsabrieb und Regeln für Mikroplastikemissionen von Reifen geben.

Die Dauerhaltbarkeitsanforderungen werden erhöht: Demnach wird für Pkw und Lieferwagen die Konformität mit dem Regelwerk bis zu einer Laufleistung von 200 000 km oder einem Alter von 10 Jahren überprüft. Zudem müssen die Traktionsbatterien der Elektrofahrzeuge nach fünf Jahren oder 100 000 km noch mindestens 80 %, nach acht Jahren oder 160 000 km noch mindestens 70 % der ursprünglichen Speicherkapazität aufweisen.

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