Treibhausgasbilanzierungen (THG) / Ausführungen zum Klimaschutz bei Straßenbauvorhaben oder Bebauungsplänen

Die durch ein Bauvorhaben entstehenden Treibhausgasemissionen setzen sich aus mehreren Beiträgen zusammen. Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen bspw. von Straßen- und B-Planungen THG-Bilanzierungen (Treibhausgas) bzw. Ausführungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz zu erstellen. Aber auch andere Infrastrukturmaßnahmen sind davon berührt. So wird bspw. Beim Bau und Betrieb von Bahn-, Straßenbahn oder Strom- bzw. Telekommunikationsnetzen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Treibhausgase hinterfragt.

Wir orientieren uns bei der Bearbeitung an aktuellen Empfehlungen und Methodiken der FGSV sowie des Umweltbundesamtes.

Es können durch uns folgende Schwerpunkte bearbeitet werden:

1. Bilanzierung der verkehrsbedingten THG-Emissionen (Betriebsphase) (bei verkehrswirksamen Planungen, z. T. auch bei B-Plänen)

2. Bilanzierung der THG-Emissionen aus dem Lebenszyklus des Vorhabens:

  1. aus Bau sowie ggf. Abriss von Straßen, Brücken, Tunneln oder Gebäuden u. ä.
  2. aus Betrieb und Unterhaltung der Infrastruktur (Beleuchtung, Reparatur, Instandhaltung) oder Gebäuden (Energie- und Warmwasserversorgung)

3. Diskussion bzw. ggf. Bilanzierung der THG-Emissionen aus Landnutzungsänderungen.

Damit kann eine ganzheitliche Betrachtung des jeweiligen Vorhabens erfolgen, die die Emissionen verschiedener Sektoren im Sinne des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) einbezieht und separat ausweist. Betrachtet werden neben dem klimarelevantem CO2 auch andere Treibhausgase, wie Methan und Lachgas, welche mit den entsprechenden Wirkfaktoren bzgl. des CO2-Erwärmungspotenzials „Global Warming Potential“ (GWP) beinhalten. Die Bilanzierung der betriebsbedingten THG-Emissionen erfolgt somit auf Basis der CO2-Äquivalente.

Der Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird an die jeweilige Planungsstufe angepasst (z.B. Vorplanung/Variantenvergleich, Genehmigungsplanung).

Hintergrund

Im Juni 2021 wurde vom Bundestag das geänderte Bundes-Klimaschutzgesetz (Änderung mit Gesetz vom 18.08.2021, BGBl. I S. 3905) beschlossen. Mit dem neuen Gesetz wird das Ziel der Klimaneutralität um fünf Jahre auf 2045 vorgezogen. Der Weg dahin wird mit verbindlichen Zielen für die 20er und 30er Jahre festgelegt. Das Zwischenziel für 2030 wird von derzeit 55 auf 65 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwischenziel von 88 Prozent Minderung.

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat den Zweck, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen. Danach soll der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1.5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten. Auch soll damit das Bekenntnis Deutschlands auf dem UN-Klimagipfel am 23. September 2019 in New York gestützt werden, bis 2050 Treibhausgasneutralität als langfristiges Ziel zu verfolgen (Bundesklimaschutzgesetz).

Im Sinne einer Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird im § 13 des KSG ein sog. Berücksichtigungsgebot formuliert:

  1. Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.
  2. Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
  3. Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.





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