Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat den Zweck, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Im Sinne einer Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird im § 13 des KSG ein sog. Berücksichtigungsgebot formuliert. Dieses verpflichtet die Vorhabenträger, entsprechende Treibhausgasbilanzierungen (THG) vorzulegen.

Für Straßenplanungen orientierten sich bisher die Berechnungsmethodiken maßgeblich an der „Arbeitshilfe zur Erstellung eines Fachbeitrags Klimaschutz für Straßenbauvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern“ sowie den „Hinweisen zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung“, bekanntgegeben am 25.01.2023 mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) 03/2023 des Bundesverkehrsministeriums (BMDV).

Im Dezember 2023 hat die FGSV das „Ad-hoc-Arbeitspapier zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben“ (FGSV – Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, AP Klimaschutz Straße, Stand Dezember 2023) veröffentlicht. Es fasst die Hinweise aus ARS 03/2023 sowie des MV-Papieres zusammen und präzisiert die Methodiken auch in Abhängigkeit von der Planungsstufe. Die Ermittlung und Bewertung der großräumigen Klimawirkungen eines Projekts erfolgt dabei sektorübergreifend für die Sektoren Verkehr, Industrie (Lebenszyklus) und Landnutzungsänderung.

Weitere Informationen siehe auch https://www.lohmeyer.de/gutachten/klima/treibhausgasbilanzierung/.






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