Mit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (13. BImSchGÄndG. 08.04.2019) werden Fahrverbote bis zu einem NO2-Jahresmittelwert von 50 µg/m³ "in der Regel" als unverhältnismäßig angesehen; das entspricht einer Toleranz von 25 % gegenüber dem geltenden NO2-Grenzwert von 40 µg/m³, dessen Überschreitung an einer einzelnen Messstation entsprechend dem EuGH-Grundsatzurteil vom 26.06.2019 (Rechtssache C-723/17) der Einleitung einer Luftreinhalteplanung zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung genügt.






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